Satzung des
Deutsch-Arabischen Vereines für Gesundheitliche Aufklärung e.v.
دستور الجمعية الألمانية العربية للتوعية الصحية
Präambel
Der DAVgA erzielt die gesundheitliche Versorgung von Migranten insbesondere von Menschen mit arabischem Migrationshintergrund, einschließlich Zuwanderern und neuen Flüchtlingen, zu verbessern. Gesundheitliche Aufklärung liegt im Interesse staatlicher Gesundheitspolitik. Sie wird in Deutschland als eine übergreifende Daueraufgabe von allen staatlichen Ebenen unter Einbindung der Betroffenen durchgeführt.
Die Gesundheitliche Aufklärung in der arabischsprachigen Community ist der Fokus der Vereinsarbeit. Der Verein fördert die Zusammenarbeit vieler Deutsche-arabischer Akademiker und Wissenschaftler aus verschiedenen Gesundheitsbereichen wie Ärzten, Zahnärzten, Gesundheitsverwaltern, Psychotherapeuten, Erziehern und Krankenschwestern sowie anderen organisierten Gesundheitsberufen und dieses Ziel zu erreichen. Dies ermöglicht ein multidisziplinäres Team mit größerer Zusammenarbeit und allgemeiner Abdeckung verschiedener Dienstleistungen. Der Verein richtet sich an alle Menschen und konzentriert sich auf Menschen mit arabischem Hintergrund.
Der Verein bildet eine „Brücke zwischen den beiden Kulturen“, indem es zwischen Menschen arabischen Raum (und Sprachen) und ihren unterschiedlichen Vorstellungen von Körper, Gesundheit und Krankheit vermittelt.
Er bietet muttersprachliche und kultursensible Aufklärungs-, Präventions-, Beratungs- und Dolmetscherdienste sowie Informationsmaterialien zu verschiedenen Gesundheitsthemen in arabische Sprachen an. Damit motiviert es Migranten, das Gesundheitswesen bzw. die vorhandenen Versorgungsangebote besser zu nutzen und mehr Verantwortung für die eigene Gesundheit zu entwickeln. Der Verein stärkt zudem durch Forschungsaktivitäten, Fortbildungen und Trainings Fachkräfte und Institutionen in ihrer kulturellen Handlungskompetenz.
Der Verein ist als gemeinnütziger Verein strukturiert. Der Vorstand des Vereins hat eine überwiegend repräsentative und gelegentlich eine beratende Funktion.
Die Mitglieder werden durch jährliche Versammlungen einbezogen.
Im Leitungsteam werden projektübergreifende Entscheidungen getroffen und gemeinsame Aktivitäten abgestimmt.
Der Verein möchte durch seine Veranstaltungen und Aktivitäten, die Förderung der interkulturellen Gesundheit und die “Integration” arabischer Einwanderer in Deutschland ein gemeinsames und erfolgreiches arabisch-deutsches Modell zwischen Kulturen mit moderaten Grundideen von Toleranz und gegenseitigem Respekt vertreten durch:
- Vorträge, Seminare oder Gesundheits- und Präventionsprojekte, Einzel- und Gruppengesundheitsberatungen und Förderung einer Kultur der Toleranz.
- Ausbildung von Gesundheitsmediatoren in ganz Deutschland im Rahmen eines Gesundheitsprojekts, die Migranten aufklären, um sie für verschiedene gesundheitsrelevante Themen zu sensibilisieren und diese Informationen an die Zielgruppe – Zuwanderer unterschiedlicher Herkunft – auf Arabisch – weiterzugeben.
- Gesundheitsberatung und Integrationshilfe für deutsche Agenturen.
- Einberufung regionaler und nationaler Konferenzen/Treffen.
- Kommunizieren Sie mit arabischen Akteuren, Verbänden und Institutionen und bilden Sie ein Netzwerk zur Zusammenarbeit in Gesundheitsfragen.
- Beitrag zu gesundheitspolitischen Aktivitäten in Deutschland, um die öffentliche Gesundheitsversorgung von Zuwanderern in Deutschland durch Vernetzung zu verbessern.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Deutsch-Arabische Verein für Gesundheitliche Aufklärung e.V.“ Die englischsprachige Bezeichnung ist „The German-Arab Society for Health Education e.V.”
- Er hat den Sitz in Berlin.
- Er ist/soll im Vereinsregister beim Amtsgericht in Charlottenburg eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zwecke des Vereins im Sinne der Abgabenordung sind:
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflegeinsbesondere von Migranten
- die Förderung Volks- und Berufsbildung
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- Stärkung des Wissens, Einstellungen und Fähigkeiten der Menschen, sich gesund zu verhalten, Risiken zu erkennen und zu vermeiden und so für die eigene und die Gesundheit anderer Verantwortung zu übernehmen, durch Infoveranstaltungen, Workshops, Bildungsangebote, Vorträge, Seminare oder Gesundheits- und Präventionsprojekte, Einzel- und Gruppengesundheitsberatungen
- Gesundheitsthemen besprechbar machen durch Öffentlichkeitsarbeit von Informationsmaterialien (Broschuren, Flyers, Podcasts, Lernvideos ) in verschiedene Sprachen und über verschiedene sozial Medien Kanäle und Plattform
- Zugangsbarrieren zur Regelversorgung abbauen durch Infoveranstaltungen, Ausbildung von Gesundheitsmediatoren die Migranten aufklären, um sie für verschiedene gesundheitsrelevante Themen zu sensibilisieren und diese Informationen an die Zielgruppe – Zuwanderer unterschiedlicher Herkunft weiterzugeben.
- gesundheitliche medizinische und psychologische Beratungsangebote.
- Fachliche arabischsprachige Beratung, Betreuung und Begleitung arabischer Menschen und Familien in allen gesundheitlichen Lebenssituationen (Erkrankungsfragen, Ernährung, Behandlungen, Krisen, migrations- und kulturspezifische psychische medizinische Probleme).
- Die Förderung des fachlichen und wissenschaftlichen Austausches von professionell tätigen gesundheitliche Fachläute mit arabischem soziokulturellem Hintergrund durch Tagungen, Projekte und Dienstleistungen wie medizinische Beratung, Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der Gesundheit der Jugendhilfe (z.B.: Einrichtungen und Beratungsstellen.)
- die Planung, Förderung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondre zu den Themen interkulturelle Kompetenz und Austausch für im psychosozialen Bereich tätigen Fachkräfte.
- Fachberatungen im Gesundheitsbereich anzubieten in Zusammenarbeit mit verschiedenen Migrationsorganisationen und anderen arabischsprachigen Zentren und Einrichtungen, durch Maßnahmen wie das Anbieten einer Beratungssprechstunde, die Bereitstellung einer Online-Plattform für Gesundheitsberatungen in der Muttersprache sowie telefonische Beratungen.
- Die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, die Unterstützung von Forschungen zu den genannten Themen.
- Dolmetschervermittlung und schriftliche Übersetzungen im Rahmen gesundheitlicher Beratungs- und Versorgungsleistung
- Zu diesem Zweck veröffentlicht die Gesellschaft zudem laufend Stellungnahmen und Leitlinien zu relevanten und aktuellen Fragen des Fachgebiets, des Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
- Der Verein ist international ausgerichtet und pflegt intensiv internationale Kontakte.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Folgende Arten der Mitgliedschaft werden unterschieden:
– Ordentliche Mitgliedschaft,
– Gastmitgliedschaft,
– Fördernde Mitgliedschaft,
– Ehrenmitgliedschaft. - Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins Unterstützt insbesondere Personen aus, die auf einem heilberuflichen und gesundheitlichen Gebiet tätig oder in Ausbildung sind.
- Gastmitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins vor allem durch Zahlung eines jährlichen Förderbeitrags unterstützt.
- Personen, die in besonderer und hervorragender Weise die Ziele des Vereins gefördert haben, kann die lebenslange Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines Aufnahmeantrags in Textform. Ein Anspruch auf Aufnahme oder Begründung des ablehnenden Beschlusses besteht nicht.
- Eine Gastmitgliedschaft kann auf Antrag in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Eine ordentliche Mitgliedschaft kann auf Antrag jederzeit in eine Gastmitgliedschaft umgewandelt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. Rechtsunfähigkeit der juristischen Person.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung, Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Ordentliche Mitglieder des Vereins zahlen Beiträge.
- Über die Beitragshöhe und das Einzugsverfahren entscheidet die Mitgliederversammlung. Von der Beitragspflicht kann ggf. auf Antrag in Textform durch Beschluss des Vorstands befreit werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Der Beirat
§ 7 Der Vorstand
- Der BGB-Vorstand besteht aus mindestens 2 und bis zu 5 Personen, darunter je Zahl den Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten Stellvertreter und dem Schatzmeister und dem Schriftführer
- Der Vorstand kann um Beisitzer auf bis auf insgesamt 10 Mitglieder erweitert werden. Dieses gehören nicht dem BGB-Vorstand.
- Die Beisitzer werden vom Vorstand berufen.
- Jeweils zwei Mitglieder des BGB-Vorstandes vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gemeinsam.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt, die Wahl ist geheim, Wiederwahlen ist möglich. Der amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis seine Nachfolger gewählt sind.
- Der Vorstand kann von den Mitgliedern auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen gewählt.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
- Beschlüsse können im allseitigen Einverständnis auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
- Vorstandsmitglieder können Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen
- Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder auf dem Wege schriftlicher Abstimmung. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Sitzungen auch per Video- oder Telefonschaltung oder in sonstiger virtueller-, Online- oder elektronischer Form stattfinden; schriftliche Abstimmungen können per Textform erfolgen.
- Der Vorstand kann für die Geschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer (Besondere Vertreter) bestellen. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Die Haftung des Vorstandes und der Geschäftsführung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
- Die Bestimmungen von § 9 Abs. 2 und abs. 8 gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern und ist einmal jährlich einzuberufen.
- Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (virtuelle Mitgliederversammlung bzw. Online-Mitgliederversammlung).
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch die oder den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den oder die Schriftführerin, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene (Email-)Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt,
6.1.1. ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
6.1.2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6.1.3. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6.1.4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
- Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
9.1. alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, oder
9.2. bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
9.3. der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde
§ 9 Bildung eines Beirats
- Die DAVGA e.V. setzt einen wissenschaftlichen Beirat ein. Ihm gehören mindestens 5 Personen an, die aus den Mitgliedern kommen oder Fachpersonen / Wissenschaftler sind.
- Die Mitglieder dieses wissenschaftlichen Beirats werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Zusätzliche Mitglieder können von Vorstand berufen.
- Die Aufgaben des Beirates werden ihm von der Mitgliederversammlung übertragen. Diese bestehen insbesondere in der Unterstützung und Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie in fach- und berufsspezifischen Fragen.
- Zielsetzung und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirats werden in einer gesonderten Beiratsordnung beschrieben.
§ 10 Satzungsänderungen
- Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Das gilt auch für die Änderung des Satzungszweckes. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde, und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensauflösung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
§ 12 Ermächtigung
Der vertretungsberechtigte Vorstand wird ermächtigt, Änderungen dieser Satzung in eigener Verantwortung vorzunehmen, falls dies das Registergericht aus vereinsrechtlichen Gründen verlangt oder die Änderung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt notwendig ist. Hierdurch darf der Sinngehalt der Satzungsbestimmung nicht verändert werden.
Berlin,15.10.2023